Im Urteil heißt es:
„Er wird verwarnt und hat nach Weisung des für ihn zuständigen Jugendamtes eine Arbeitsauflage von 100 Stunden zu erfüllen“.
In der Urteilsbegründung dazu steht, dass diese Strafe nach Würdigung der Gesamtumstände ausreichend sei, … „um eindringlich und nachhaltig auf den Angeklagten entsprechend dem Grundgedanken des Jugendstrafrechts erzieherisch einzuwirken“.
Für das Gericht war nach dem Urteilsspruch die Sache erledigt.
Wir wollten jedoch wissen, ob der Angeklagte seine Auflagen erfüllt hat und wer das eigentlich überwacht. An wen sollten wir uns wenden?
Eine allgemeine Anfrage beim Jugendamt in Leipzig ergab, das wir wieder einmal „kein Recht hätten, etwas drüber zu erfahren. Das unterliege dem Datenschutz“.
Wir wandten uns trotzdem an das für den Angeklagten zuständige Jugendamt. Von dort wurden unsere Fragen direkt an Herrn F. weitergeleitet. Herr F. schrieb uns einige Zeit später einen Brief.
Nach diesen Informationen fiel es uns schwer, an die Umsetzung des Grundgedankens des Jugendstrafrechts – erzieherisch einzuwirken – durch die zuständigen Behörden zu glauben. Unsere Zweifel, welchen erzieherischen Wert wohl hausmeisterliche Tätigkeiten haben, äußerten wir in einem Brief an das Jugendamt.
Wir erhielten nie eine Antwort.
Unsere obigen Ansichten und die daraus entstandenen Zweifel der geeigneten Umsetzung erlassener Strafen teilten wir auch dem Amtsgericht Walsrode mit und erhielten folgende Antwort:
„Zu den von Ihnen vorgetragenen Gedanken zur Vollstreckung von Arbeitsauflagen bitte ich zu bedenken, daß es häufig für das mit der Vermittlung der Arbeitsauflage betraute örtliche Jugendamt am Wohnsitz des Verurteilten schwierig ist, eine geeignete Einrichtung zu finden, die gemeinnützige Arbeit im erforderlichen Umfang und zugleich im erwünschten Bereich anbieten kann. Leider kann es sich daher geradezu zwangsweise ergeben, daß auch Arbeiten anderweitiger Art in die Erfüllung einer Arbeitsauflage fallen. Hierzu können z. B. auch hausmeisterliche Arbeiten gehören, deren Erfüllung ebenfalls der Einrichtung und deren Zweck als notwendig zu erledigende Arbeiten zugute kommt.“