Da der Leitende des Schießens, Oberleutnant B. während des Tagschießens feststellte, dass die Kampfstände des Tages für das Nachtschießen ungünstig, weil zu unübersichtlich, waren, entschloss er sich aus Sicherheitserwägungen für das Nachtschießen weiter vorn liegende Kampfstände zu nutzen.
Dies bedeutete aber auch, dass in Anbetracht der ohnehin knapp bemessenen Zeit die für das Nachtschießen zur Verfügung stand, eine Straffung des Ablaufs erfolgen musste.
Daher wurde eine Ablauflinie mit Ablaufpflöcken eingerichtet. Das Verhalten der Rekruten an den Ablaufpflöcken war offenbar nicht näher geregelt.
Nach erfolgter Einweisung an diese Pflöcke durch die Feldwebel D. und B. waren die Soldaten ohne Aufsicht und ohne Einwirkungsmöglichkeiten durch die Feldwebel bzw. den Gruppenführer, völlig auf sich allein gestellt. Somit konnten auftretende Unsicherheiten weder bemerkt, noch abgestellt werden.
Bei den Ermittlungen hat sich ergeben, dass einige Vorgaben nicht oder nicht vollständig beachtet wurden:
Die Einweisung ist nicht mit Blick in das Gelände und auch nicht vor Eintritt der eingeschränkten Sicht erfolgt |
Somit keine geländebezogene Vorstellung und Grundlage für Verwechslung der Positionen |
Schützen waren nicht mit gelben Tuchdreiecken ausgestattet |
Die Dreiecke können aus der Warteposition nicht wahrgenommen werden. Ihr Tragen hätte das Geschehen nicht verhindert |
Der Sicherheitsoffizier hatte bei eingeschränkter Sicht keine Möglichkeit zu jedem Zeitpunkt ab Mun-Ausgabe darauf zu achten, dass die schießende Truppe die zugewiesene Stellung bezieht und dafür Sorge zu tragen, dass die Waffen erst dann geladen werden, wenn Innere und Äußere Sicherheit gegeben sind. |
Wäre der Sicherheitsoffizier in der Lage gewesen, diese Aufgabe zu erfüllen, bzw. wäre dafür ein gesonderter Sicherheitsgehilfe eingesetzt worden, wäre das Laden der Waffen vermtl. bemerkt und unterbunden worden. |
Es darf kein Zeitdruck aufgebaut werden |
Die zur Verfügung stehende vorgegebene Zeit war nach hies. Meinung nicht ausreichend, ein Zeitdruck war nicht zu vermeiden. Dieser Zeitdruck kam auch bei der Einweisung zur Sprache. Das dürfte vermutlich dazu geführt haben, dass F. und D. (die beiden Schützen) ihren Schießauftrag schnellstmöglich durchführen wollten und deshalb in der Warteposition nicht mehr für sich selbst die erhaltenen Informationen mit den Gegebenheiten abgeglichen haben und irrtümlich glaubten, sie befänden sich bereits im Kampfstand. …………. |